Dahingegen beantragte die Y. in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2002 sinngemäss die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin. Die Y. reichte über die Durchgriffshaftung nach dem Recht der I. ein Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei AK. vom 23. Oktober 2002 zu den Akten. Am 14. Januar 2003 befasste sich das Kantonsgericht von Graubünden erneut mit der Angelegenheit. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung :