Mit Stellungnahme vom 2. September 2002 beantragte die Bank X. die Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. März 2001 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten. Die Bank X. reichte ein Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei AI., vom 22. Januar 2002 über die Durchgriffshaftung nach dem Recht der I. ein.