Dahingegen wurde die von der Y. am 26. Oktober 2001 gegen das Urteil des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 5. März 2001 erhobene Berufung mit Entscheid des Bundesgerichtes vom 7. Mai 2002 teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtes aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. H. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 25. Juli 2002, mitgeteilt gleichentags, wurde in Nachachtung der Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 7. Mai 2002 der Bank X. der Nachweis des auf den I. geltenden Rechts überbunden unter gleichzeitiger Einräumung der Möglichkeit, sich dazu zu äussern.