5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 350.--, total somit Fr. 10'350.--, gehen zu Lasten der Y., welche die Bank X. zudem ausseramtlich mit Fr. 7‘500.-- zu entschädigen hat. 6. (Mitteilung)" 5 G. Auf eine dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde der Y. vom 26. Oktober 2001 wurde mit Entscheid des Bundesgerichtes vom 8. April 2002 nicht eingetreten.