F. Mit Urteil vom 5. März 2001, mitgeteilt am 25. September 2001, erkannte das Kantonsgericht von Graubünden: "1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. Die Y. wird verpflichtet, der Bank X. Fr. 305'392.60 nebst Zins zu 10% seit 10. Dezember 1993 zu bezahlen. 3. In der Betreibungsnummer 93/7796 des Betreibungsamtes AJ. wird im Betrag von Fr. 305'392.60 nebst Zins zu 10% seit 10. Dezember 1993 definitive Rechtsöffnung erteilt. 4. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises AJ.