In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 15. August 2000 bestätigte der Rechtsvertreter der Bank X. die gestellten Berufungsanträge und stellte den Verfahrensantrag, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte den Nachweis über ihre Handlungsfähigkeit und rechtsgenügliche Vertretung zu erbringen habe, während die Y. in ihrer Berufungsantwort vom 6. November 2000 beantragen liess, es sei die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.