E. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur liess die Bank X. am 19. August 1996 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit den Begehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 8. Dezember 1995 (Proz.Nr. 1995/14) sei in Dispositiv Ziff. 1 und 3 aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen; 2. Eventuell: Es sei die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Appelatin.“