von Fr. 160.-- sowie jene des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 12'000.-- (Gerichtsgebühr Fr. 3'800.--, Schreibgebühren Fr. 400.--, Streitwertzuschlag Fr. 8'000.--) gehen zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, die Beklagte und Widerklägerin ausseramtlich mit Fr. 35'258.70, zuzüglich 6.5% MwSt auf Fr. 26'444.--, zu entschädigen. 4. (Mitteilung).“