D. Mit Urteil vom 8. Dezember 1995, mitgeteilt am 26. Juni 1996, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises AJ. von Fr. 160.-- sowie jene des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 12'000.-- (Gerichtsgebühr Fr. 3'800.--, Schreibgebühren Fr. 400.--, Streitwertzuschlag Fr. 8'000.--) gehen zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten.