C. Demgegenüber liess die Y. mit Prozessantwort und Widerklage vom 27. März 1994 (recte 1995) was folgt beantragen: „1. a) Das Verfahren sei bis zu deren Entscheidung auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagtschaft zu beschränken. b) Die Klage der Klägerschaft sei mangels Passivlegitimation der Beklagtschaft abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Klage der Klägerschaft, falls das Gericht die Passivlegitimation der Beklagtschaft bejaht, vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Widerklage der Beklagtschaft und Widerklägerschaft sei im reduzierten Betrag von Fr. 25'000.-- gutzuheissen.