1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 400‘000.-- nebst Zins zu 10% seit 10. Dezember 1993 sowie Fr. 1'670.50 Zahlungsbefehls-, Arrest- und Inkassokosten zu bezahlen; 2. Es sei der Rechtsvorschlag vom 13. Januar 1994 in der Betreibung Nr. 93/7796 des Betreibungsamtes AJ. aufzuheben; 3. Es sei die Widerklage vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ 3