B. Am 28. Januar 1994 meldete die Bank X. beim Vermittleramt des Kreises AJ. eine Klage über Fr. 400'000.-- zuzüglich Zins zu 10% seit 10. Dezember 1993 gegen die Y. an. Die Sühneverhandlung vom 13. Dezember 1994 blieb erfolglos. So bezog die Bank X. am 15. Dezember 1994 den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 20. Januar 1995 unterbreitete die Bank X. die Streitsache dem Bezirksgericht Plessur. Ihre Rechtsbegehren lauteten: „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 400‘000.-- nebst Zins zu 10% seit 10. Dezember 1993 sowie Fr. 1'670.50 Zahlungsbefehls-, Arrest- und Inkassokosten zu bezahlen;