{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-50_2003-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_50", "Checksum": "fab25ba3807457a5241c3aa444a213d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.01.2003 ZF 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dass sie mit ihrer Forderung nicht gänzlich durchgedrungen ist, fällt nicht wesentlich ins Gewicht. Ebensowenig fällt ins Gewicht,\ndass sie das Klagebegehren anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz reduziert hat, da im Umfange der Klagereduktion kein erhöhter Arbeitsaufwand zu verzeichnen ist. Es rechtfertigt sich demnach sowohl die Kosten der ersten\nals auch der zweiten Instanz gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art.\n223 ZPO vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Diese hat die Berufungsklägerin zudem gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ausseramtlich zu entschädigen. Dabei können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen\nwie die gerichtlichen verteilt werden, was sich vorliegend auf Grund der oben angeführten Überlegungen durchaus rechtfertigt. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat vor der Vorinstanz eine Honorarnote eingelegt (KB 58), in welcher er für\njenes Verfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 39'103.-- ausweist. In Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwandes und des Umstandes, dass\nder Berufungsbeklagten von der Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 35'258.70\nzugesprochen worden war, wobei sie im Hinblick auf die eingelegten Beweismittel\nweit weniger Aufwand betrieben hat als die Berufungsklägerin, erachtet die Zivilkammer des Kantonsgerichtes die geltend gemachte Entschädigung als der Sache\nangemessen. Anzumerken ist, dass in diesem Betrag die zu entrichtende Mehrwertsteuer enthalten ist, da es sich um einen Gesamtbetrag handelt. Nach der Praxis\ndes Bundesgerichtes ist die Parteientschädigung nur dann um die Mehrwertsteuer\nzu erhöhen, wenn diese in der Kostennote separat ausgewiesen wird. Anders verhält es sich indes, wenn gestützt auf den massgeblichen Entschädigungstarif - wie\nvorliegend - ein Gesamtbetrag zugesprochen wird. In diesem Fall ist die Mehrwertsteuer - wie eben erwähnt- praxisgemäss darin enthalten und nicht noch zusätzlich\nzu vergüten (vgl. BGE 125 V 201f. mit weiteren Hinweisen). Für den im Berufungsverfahren getätigten Aufwand ist keine Honorarnote eingereicht worden. Die ausseramtliche Entschädigung hat alle die durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dadurch, dass der Berufungsklägerin der Nachweis des auf den I. anwendbaren Rechts auferlegt worden\nist, hat sich ihr Aufwand zwischenzeitlich erhöht. Das Gericht erachtet unter diesem\nGesichtspunkt für das Berufungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von\nFr. 10'000.-- als angemessen.\n27\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben.\n\n2. Die Y. wird verpflichtet, der Bank X. Fr. 305'392.60 nebst Zins zu 10% seit\n10. Dezember 1993 zu bezahlen.\n\n3. In der Betreibungsnummer 93/7796 des Betreibungsamtes AJ. wird im Betrag von Fr. 305'392.60 nebst Zins zu 10% seit 10. Dezember 1993 definitive\nRechtsöffnung erteilt.\n\n4. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises AJ. von Fr. 160.-- sowie jene\ndes Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 12'200.-- (Gerichtsgebühren Fr. 3'800.--\n, Schreibgebühren Fr. 400.-- und Streitwertzuschlag Fr. 8'000.--) gehen zu\nLasten der Y., welche die Bank X. zudem ausseramtlich mit Fr. 39'103.-- zu\nentschädigen hat.\n\n5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr\nvon Fr. 10'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 350.--, total somit Fr.\n10'350.--, gehen zu Lasten der Y., welche die Bank X. zudem ausseramtlich\nmit Fr. 10'000.- zu entschädigen hat.\n\n6. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc\n"}