{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-50_2003-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_50", "Checksum": "fab25ba3807457a5241c3aa444a213d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.01.2003 ZF 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | OR Allgemeine Bestimmung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:24:49", "Checksum": "1956a60f93d5a7fa4fb9b07632d0df0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50\nRegeste:\nForderung | OR Allgemeine Bestimmung\n\ndie gleiche Forderung bewilligt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Wert der vom\nArrest erfassten Gegenstände nur einen kleinen Teil der Forderung ausmacht (BGE\n117 III 90). Bezüglich der beantragten Zinsen von 10% seit 10. Dezember 1993 ist\nauf die allgemeinen Geschäftsbedingungen Ziffer 11 b. hinzuweisen, wonach der\nZinssatz auf der Grundlage der Marktkonditionen festgelegt wird, wobei der Zinssatz\nbis zu 10% über dem für erstklassige Schuldner geltenden Zinssatz liegen kann.\nSollzinsen fallen danach von Rechts wegen, ohne Inverzugsetzung, für alle Sollsalden, vorbehältlich etwagiger Sondervereinbarungen und unbeschadet der üblichen\nAbschlusskosten an (KB 15b). Der Schaden ist bei der Berufungsklägerin spätestens Ende Oktober 1993 eingetreten, womit der verlangte Zinsbeginn ab 10. Dezember 1993 zu schützen ist. Die Zinshöhe von 10% kann gestützt auf die vertragliche Abmachung mit der Z. ebenfalls zugesprochen werden, zumal die Berufungsbeklagte nicht dagegen opponiert hat. Nicht zugesprochen werden können dahingegen die von der Berufungsklägerin vorgeschossenen Zahlungsbefehls-, Arrestund Inkassokosten. Gemäss Art. 68 SchKG hat der Schuldner die Betreibungskosten zu bezahlen. Der Gläubiger hat diese jedoch vorzuschiessen. Aus diesem\nGrund sind die Betreibungskosten in der laufenden Betreibung einzubeziehen und\nkönnen aus dem Erlös der Betreibung vorweg beglichen werden. Dabei besteht die\nPflicht des Schuldners zur Bezahlung der Betreibungskosten von Gesetzes wegen,\nweshalb dafür auch nicht ausdrücklich Rechtsöffnung gewährt werden muss (vgl.\nPKG 1982 Nr. 14, 1991 Nr. 28 und 30). Aus den nämlichen Gründen kann auch\nnicht dem klägerischen Begehren um Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Bezahlung der Arrestkosten Folge geleistet werden. Gemäss Art. 281 Abs. 2 SchKG\nkann der Gläubiger die vom Arrest herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen. Rechtsöffnung ist dahingegen im Umfange der geschützten Forderung zuzüglich Zins zu erteilen.\n\n8. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens\nin der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien\nvollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden; sie werden\nden Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1995, S. 277, Rz. 24). Wie bereits der\nGesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine\nstarre Vorschrift; sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich ist dabei dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise\ngeltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich sachlich vertreten lassen (PKG 1988 Nr. 14 S. 72).\n26\n\n"}