{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-50_2003-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_50", "Checksum": "fab25ba3807457a5241c3aa444a213d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.01.2003 ZF 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die in der Jahresrechnung figurierende \"Verbindlichkeit Serco International\" ist nicht sBank AH.tanziiert.\nEs ist nicht ersichtlich und nachvollziehbar, auf was für ein Rechtsgeschäft diese\nSchuld zurückzuführen und wann sie zur Zahlung fällig geworden sein soll. Sodann\nwürde diese Verbindlichkeit in der Jahresrechnung nicht als Passivum erscheinen,\nwenn die Überweisungen vom 13. Oktober 1993 und vom 26. November 1993 zu\nGunsten der Berufungsbeklagten tatsächlich zur Tilgung dieser Schuld bestimmt\ngewesen wären; das Geld ist ja unbestritten in den Verfügungsbereich der Berufungsbeklagten gelangt, womit die Schuld getilgt wäre. Wie das Kantonsgericht von\nGraubünden ausserdem verbindlich festgestellt hat, erfolgte der Transfer der ertrogenen Gelder auf Konti der Berufungsbeklagten allein zum Zwecke, diese dem Zugriff der Berufungsklägerin zu entziehen und sie dafür A. als Erstbegünstigtem der\nE.-Stiftung und damit Hauptaktionär der D., welche zu 100% an der Z. und der Berufungsbeklagten beteiligt ist, welche wiederum zusammen mit der Z. und der E.-\nStiftung die D. kapitalmässig beherrschen, zu erhalten. Der Durchgriff erfolgt vom\nHauptaktionär auf die Berufungsbeklagte als die von ihm beherrschte Gesellschaft.\nDie diesbezügliche Bestreitung der Berufungsbeklagten ist unbehelflich. Wie verbindlich festgestellt worden ist, kontrollierte A. als Erstbegünstigter der E.-Stiftung\nund damit wirtschaftlich Hauptberechtigter an der D., als Präsident der Berufungsbeklagten, als alleiniger Geschäftsführer der Z., welche gleichzeitig Investmentkomitee der D. war, die Firmengruppe sowohl auf Aktionärs- als auch auf Geschäftsleitungsebene. Schliesslich war die Berufungsbeklagte in den Betrugsgeschäften\nvon A. nicht involviert, sondern sie wurde lediglich benutzt, um die ertrogenen Vermögenswerte aus dem Zugriffsbereich der betrogenen Berufungsklägerin zu bringen. Es ist nach dem Recht der I. nicht erforderlich, dass die Berufungsbeklagte\nallein zum Zwecke der Vermögensverschiebung gegründet worden ist. Eine Gesellschaft mit regulären Aktivitäten kann sich auch dann als Fassade herausstellen,\nwenn sie - wie vorliegend - bereits besteht und zum Zwecke der Vermögensverschiebung missbraucht wird.\n\nZusammenfassend sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, nach welchen nach dem Recht der I. ein Haftungsdurchgriff zulässig ist, erfüllt. Der von der\nGerichtspraxis verlangte Betrug ist gegeben. A. als Betrüger hat dabei die Berufungsbeklagte als Fassade benutzt, um die ertrogenen Gelder aus dem Zugriffsbereich der Berufungsklägerin zu entfernen. Die Berufungsbeklagte wirkte dabei we-\n24\n\nder vor noch bei den betrügerischen Handlungen mit. Für die Überweisungen der\nGelder vom Konto und Depot K. der Z. auf Konti der Berufungsbeklagten bestand\nkein Rechtstitel; sie erfolgten ohne Rechtsgrund. Die Überweisungen - wie ja auch\nder Betrug - waren dabei nur möglich, weil A. als Hauptaktionär der Firmengruppe\nsowohl die in den Betrug verwickelte Z. als auch die Berufungsbeklagte beherrschte.\n\n6. Nachdem der Haftungsdurchgriff auch nach dem I.-ischen Recht klarerweise zu bejahen ist, kann die - vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. Mai\n2002 aufgeworfene - Frage, ob die Berufungfsbeklagte auch aus Delikt oder aus\nungerechtfertigter Bereicherung beziehungsweise paulianischer Anfechtung in Anspruch genommen werden könnte, offen gelassen werden.\n\n7. Das Landesgericht für Strafsachen in AF. hat festgestellt, dass die Berufungsklägerin durch die Machenschaften von A. einen Schaden von mindestens\nATS 273'298'670.-- erlitten hat, wofür A. nach ausländischem Recht haften würde\n(vgl. Erw. 4). Der Haftungsdurchgriff kann nun selbstredend nicht für den gesamten\nSchaden erfolgen, sondern nur insoweit, als die betrügerisch erlangten Vermögenswerte in den Verfügungsbereich der Berufungsbeklagten transferiert worden sind.\nDie Forderung der Berufungsklägerin setzt sich aus folgenden Positionen zusammen: Fr. 280'915.-- aus der Überweisung von USD 200'000.-- vom Konto der Z. bei\nder Bank F. auf das Konto der Berufungsbeklagten bei der Bank AP. in AO. (13.\nOktober 1993, vgl. 2. Teilgutachten AN. Anlage B/3), Fr. 486.80 (19. November\n1993) und Fr. 24'477.60 (26. November 1993, vgl. 2. Teilgutachten AN. Anlage B/3)\naus den Überweisungen vom nämlichen Konto auf das verarrestierte Konto bei der\nBank AG. (Heute Bank AH.), total somit Fr. 305'979.40. Im Leitschein - das für den\nRichter verbindliche Grundlage des Prozesses bildende Dokument - ist die Leistungsklage mit Fr. 400'000.-- zuzüglich Zins sowie Fr. 1'670.50 Betreibungskosten\nbeziffert. Anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz hat aber die Berufungsklägerin die Forderung auf Fr. 305'816.80 zuzüglich Zins sowie Fr. 1'670.50\nBetreibungskosten reduziert; mehr kann ihr nicht mehr zugesprochen werden.\nNachgewiesen sind nun nur die Übertragungen vom 13. Oktober und 26. November\n1993; keine Belege in den Akten finden sich dahingegen über die behauptete Überweisung von Fr. 486.80 vom 19. November 1993. Die nachgewiesenen Beträge\nkönnen im Rahmen der Durchgriffshaftung zugesprochen werden (vgl. 2. Teilgutachten AN. S. 12), total somit Fr. 305'392.60. Hier ist zu erwähnen, dass am Gerichtsstand des Arrestortes die gesamte in der Prosequierungsklage geltend gemachte Forderung eingeklagt und zugesprochen werden kann, sofern der Arrest für\n25\n\n"}