{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-50_2003-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_50", "Checksum": "fab25ba3807457a5241c3aa444a213d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.01.2003 ZF 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | OR Allgemeine Bestimmung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:24:49", "Checksum": "1956a60f93d5a7fa4fb9b07632d0df0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50\nRegeste:\nForderung | OR Allgemeine Bestimmung\n\n b) Die vom Recht der I. gestellten Anforderungen für die Zulässigkeit eines\nDurchgriffs durch die rechtliche Selbständigkeit der Berufungsbeklagten sind damit\nfraglos erfüllt. A. wurde, wie bereits verbindlich festgestellt worden ist, für seine\nTransaktionen mit der Berufungsklägerin vom Obersten Gerichtshof der Republik\nÖsterreich mit Urteil vom 12. Mai 1998 rechtskräftig des Betruges für schuldig ge-\n22\n\nsprochen und dafür zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Für den Schaden, den er der Berufungsklägerin durch die betrügerischen Vermögensanlagen zugefügt hat, ist er schadenersatzpflichtig. Die ertrogenen Vermögenswerte transferierte er vom Nummernkonto und -depot 8676 K. der Z. bei der Bank F. in Zürich\nauf Konti der Berufungsbeklagten auf den I. und in AJ.. Der erneut vorgebrachte\nEinwand der Berufungsbeklagten, dass es nicht zutreffe, dass die übertragenen\nVermögenswerte aus den betrügerischen Vermögensanlagen stammen würden, ist\nunbehelflich. Wie bereits verbindlich festgestellt worden ist, ist es beweismässig erstellt, dass die transferierten Gelder Erlöse aus den betrügerischen Geschäften mit\nder Berufungsklägerin darstellen. Das Kantonsgericht von Graubünden hat dies -\nentgegen den Behauptungen der Berufungsbeklagten - sehr wohl einlässlich begründet, wie die diesbezüglichen Wiederholungen in Ziffer 5a erhellen. Die kantonsgerichtliche Betrachtungsweise nach Kassatagen und die Folgerung, dass A. der\nBerufungsbeklagten die durch die betrügerischen Vermögensanlagen erwirkten\nGelder zugewendet hat, ist überdies vom Bundesgericht geschützt worden (vgl.\nBundesgerichtsurteile vom 8. April 2002 Ziff. 4c und vom 7. Mai 2002 Ziff. 4.1). Wie\ndas Kantonsgericht von Graubünden im weiteren verbindlich festgestellt hat, erfolgten diese Übertragungen sine causa. Es wurde durch die Berufungsbeklagte für\ndiese Transaktionen weder eine Rechtsgrundlage behauptet noch unter Beweis gestellt. Soweit die Berufungsbeklagte in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2002\nneu ausführen lässt, die Überweisung der Guthaben auf dem Konto K. an die Berufungsbeklagte sei nicht aus freiem Entschluss von A. und nicht ohne Rechtsgrund\nerfolgt, wie die Jahresrechnung der Z. vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 belege, sind die diesbezüglichen Behauptungen und Beweismittel verspätet. Nach\nbündnerischem Zivilprozessrecht haben Behauptungen tatsächlicher Art bei der\nProzesseinleitung in den Rechtsschriften zu erfolgen. Ebenso sind grundsätzlich\nBeweismittel, mit welchen eine Partei ihre Tatsachenbehauptungen darlegen will, in\nden Rechtsschriften anzugeben (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Nach Abschluss des\nRechtsschriftenwechsels können zwar zum Beweis von bereits Behauptetem und\nunter der Voraussetzung von Art. 98 ZPO Urkunden nachgereicht werden, hingegen\nist es - vorbehältlich einer Revision - verwehrt, neue Tatsachen geltend zu machen\n(Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 226 ZPO). Die Behauptung,\ndass die Auflösung des Kontos K. darauf zurückzuführen sei, dass die Bank F. die\nGeschäftsbeziehungen beenden wollte, sowie diejenige, dass die erwähnte Jahresrechnung der Z. unter \"Verbindlichkeit Serco International\" eine Schuld gegenüber\nder Berufungsbeklagten ausweise und somit die Überweisung der Schuldentilgung\ngedient habe, sind in der Prozessantwort nicht vorgebracht worden; sie können\nheute auf Grund des Novenverbots nicht mehr gehört werden. Wie unter Ziff. 2 aus-\n23\n\n"}