{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-50_2003-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_50", "Checksum": "fab25ba3807457a5241c3aa444a213d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.01.2003 ZF 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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A. habe im Wege der von ihm vertretenen Unternehmen\nund über die von ihm beauftragten Banken Insichgeschäfte getätigt. Das von A.\ndurchgeführte Insichgeschäft über die Berufungsklägerin und die Bank G. mit Kassatag 13. September 1993 über 19'000 Stück D. Aktien habe zu einer Gutschrift auf\ndem Konto der Z. bei der Bank G. zu Lasten des Kontos der Z. bei der Berufungsklägerin geführt. Dem Konto 100-339161 von Z. bei der Bank G. seien mit Valuta\n14. September 1993 ATS 11'306'290.-- gutgeschrieben worden, die von der Berufungsklägerin stammten. Eine Gegenüberstellung der Ankäufe der Berufungsklägerin zu den Verkäufen der Bank F. zum Kassatag 13. September 1993 ergebe, dass\ndie Verkaufsorder an die Bank F. ebenfalls von A. im Namen von Z. durch die Beauftragung des Depots 8676 K. veranlasst worden sei. Durch die Gegenüberstellung der Ankaufs- und Verkaufsaufträge zu einem Kassatag hätten die Geschäfte\ngegenüber beiden Seiten betätigt werden und der Übertrag der Wertpapiere und\nder entsprechende Geldfluss über die Börsenmakler B. erfolgen können. Insgesamt\nseien von B. an die Bank F. im Zeitraum vom 13. September bis 11. Oktober 1993\nATS 235'754'494.-- weitergeleitet worden (2. Teilgutachten AN. S. 22 Tabelle 2).\nDie Beträge seien dem Konto 8676018 bei der Bank F. gutgeschrieben worden. Es\nhandle sich hierbei um eines der dem Ordinariokonto 8676 K. zugeordneten Konti\n(2. Teilgutachten AN. S. 10). Das Nummernkonto und -depot 8676 K. bei der Bank\nF. sei von A. persönlich eröffnet worden. Mit Erklärung vom 13. Juli 1993 sei die\nwirtschaftliche Berechtigung an den eingebrachten Werten der Z. zugeordnet worden (KB 48a). Die nach dem 13. Juli 1993 auf diesem Konto durchgeführten Transaktionen seien demnach der Z. zuzurechnen. Der Erlös aus dem Verkauf von Wertpapieren aus dem Depot K. an die Berufungsklägerin sei damit in das Vermögen\nder Z. als in diesem Zeitpunkt bereits wirtschaftlich Berechtigte am Depot K. gelangt.\nDas Depot K. sei am 17. November 1993 aufgelöst worden. Mit Valuta vom 26.\nNovember 1993 seien die darauf vorhandenen Werte auf Konti der Berufungsbeklagten auf den I. und in AJ. übertragen worden. Diese Übertragungen seien sine\ncausa erfolgt. Zum Verlust auf dem Konto der Z. bei der Berufungsklägerin sei es\ngekommen, weil die über B. mit der U. vereinbarten Wertpapierankäufe von A. als\nPräsident der U. (1. Teilgutachten AN. S. 17) storniert worden seien. U. hätte Wertpapiere mit dem vereinbarten Gegenwert von ATS 282'785'000.-- ankaufen müssen. Der Expertise AN. könne entnommen werden, dass die vorgefundenen Unter-\n21\n\nlagen über diese Firma die Realisierbarkeit dieser beträchtlichen Transaktionen gar\nnicht möglich erscheinen liessen, da es ihr an der entsprechenden Infrastruktur und\nVermögensausstattung zu fehlen schien. U. habe erst im Juli 1993 ein Büro mit\nSekretariatskraft eingerichtet (1. Teilgutachten AN. S. 52). Das Minussaldo auf dem\nKonto der Z. bei der Berufungsklägerin sei - wie erwähnt - durch die Stornierung der\nWerpapierankaufsorder durch die U. nicht ausgeglichen worden. Sodann sei festgestellt worden, dass die Geldabflüsse vom Konto der Z. bei der Berufungsklägerin\nim wesentlichen in den Verfügungsbereich der Z. auf deren Konten bei der Bank G.\nsowie bei der Bank F. gelangt seien. Die Aktiva auf dem Konto K. bei der Bank F.\nseien auf Konti der Berufungsbeklagten in AO., I., und bei der Bank AG. (Heute\nBank AH.) in AJ. transferiert worden. Der aufgezeigte Wechsel in der Berechtigung\nam Konto und Depot K. und die Überweisung dieser Aktiva auf Konti im Verfügungsbereich der Berufungsbeklagten seien unbestritten (vgl. Berufungsantwort S. 24f).\nSoweit die Berufungsbeklagte einwende, es habe sich bei diesen Überweisungen\nkeineswegs um eine Verschiebung der aus dem Wertpapierhandel mit der Berufungsklägerin erzielten Erlöse gehandelt, da im Zeitpunkt der Änderung in der Berechtigung am Depot K., konkret am 9. Juli 1993 ein Guthaben von Fr. 1'242'515.--\n, worunter ein Barguthaben von Fr. 445'798.--, ausgewiesen sei, gehe sie in ihrer\nArgumentation fehl. Die Transaktionen nach Kassatagen auf dem Konto 8676018\nbei der Bank F. würden deutlich zeigen, dass das Konto am Kassatag 12. Juli 1993\neinen Negativsaldo von ATS 17'415'531.25 aufgewiesen habe. Der Negativsaldo\nhabe sich in der Folge bis am 7. September 1993 mit unregelmässigen Schwankungen erhöht. Ab diesem Datum, also ab der Aufnahme der Wertpapiergeschäfte mit\nder Berufungsklägerin habe sich der Negativsaldo - immer nach Kassatagen - kontinuierlich bis am 11. Oktober 1993 reduziert, an welchem Kassatag erstmals ein\nAktivsaldo von ATS 367'017.75 ausgewiesen sei (vgl. Anlage B/1-3 2. Teilgutachten\nAN.). Die Überweisungen auf Konti der Berufungsbeklagten seien dann mit Kassatagen 13. Oktober 1993 (AO.) und 26. November 1993 (AJ.) erfolgt. Das Kantonsgericht von Graubünden kam und kommt daher weiterhin zum Schluss, dass damit\ndie vom Konto und Depot K. auf die Berufungsbeklagte übertragenen Vermögenswerte offensichtlich aus den von der Z. erzielten Erlösen aus den über die B. getätigten Wertpapierverkäufen an die Berufungsklägerin stammen.\n\n"}