{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-50_2003-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_50", "Checksum": "fab25ba3807457a5241c3aa444a213d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.01.2003 ZF 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | OR Allgemeine Bestimmung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:24:49", "Checksum": "1956a60f93d5a7fa4fb9b07632d0df0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50\nRegeste:\nForderung | OR Allgemeine Bestimmung\n\nziehbar dargestellt, die Abfolge der Überlegungen sei logisch und es würden - soweit überprüfbar - keine aktenkundigen Tatsachen willkürlich verwendet oder unterschlagen. Es bestünden damit keine zwingenden Gründe von der Expertenmeinung\nabzuweichen oder eine Oberexpertise einzuholen. Der diesbezügliche Beweisantrag der Berufungsbeklagten sei daher abzulehnen (Berufungsantwort S. 23). AN.\nhabe nun in seinem 1. Teilgutachten einlässlich die Strukturierung der D., das\nheisse ihrer Beteiligungen, die Verteilung der Stamm- und Stimmrechtsaktien sowie\nder Vorzugsaktien, und die Stellung von A. in der Firmengruppe aufgezeigt (vgl.\noben Ziff. 3). Danach habe, wie das Kantonsgericht von Graubünden bereits verbindlich ausgeführt hat, das Aktienkapital der D. gemäss geprüftem Jahresabschluss per 31. Dezember 1992 aus 1'000 Stück Stammaktien ohne Nennwert und\n500'000 Vorzugsaktien bestanden. Sämtliche Aktien seien per 31. Dezember 1992\nausgegeben und voll eingezahlt gewesen. Dabei würden die Stimmrechte an der D.\ndurch die Stammaktien repräsentiert, da die Vorzugsaktien kein Stimmrecht besässen. 40 Stammaktien würden von der Z., 45 Stammaktien von der Berufungsbeklagten und 495 von der E.-Stiftung gehalten. Die übrigen 420 Stammaktien seien\nin Händen verschiedener Einzelpersonen und einer Stiftung (vgl. 1. Teilgutachten\nAN. S. 17). Die Verteilung der Vorzugsaktien per 7. Oktober 1992 sehe wie folgt\naus: 399'500 Stück halte die Z., 18'300 Stück die Berufungsbeklagte, 1'000 Serco\nImmobilien, 14'100 L. AG, 15'000 Q., 700 E.-Stiftung, 15'000 R., 8'000 S., 6'000 AB.,\n4'000 AC., 2'000 AD., 400 AA., und 6'000 Stück seien anonym. Das bedeute, dass\ndas Kapital von D. per 7. Oktober 1992 zu rund 83% der Z. und der Berufungsbeklagten zuzurechnen sei. Die Beteiligungs- und Entscheidstrukturen würden folgendes Bild ergeben: Die Organigramme der D.-Gruppe würden eine direkte oder indirekte Beteiligung der D. zu jeweils 100% an der Berufungsbeklagten, der Z., der V.,\nU. sowie an der T. aufzeigen (1. Teilgutachten AN. Anlage A/1 und B/1). A. sei dabei\neinziger Geschäftsführer der Z. und er sei Präsident der Berufungsbeklagten sowie\nder U.. Das Investmentkomitee der D. werde von der Z. gebildet, deren alleiniger\nGeschäftsführer A. sei. Kapitalmässig werde die D. also von der Z. und der Berufungsbeklagten, den eigenen Tochtergesellschaften beherrscht. Dabei würden\ndiese beiden Tochtergesellschaften direkt oder indirekt jeweils zu 100% der D.\ngehören! Stimmenmässig seien die Tochtergesellschaften Z. und Berufungsbeklagte zu 9,5 % und die E.-Stiftung zu 49,5% an der D. beteiligt, wobei festzuhalten\nsei, dass der Erstbegünstigte der E.-Stiftung A. sei (KB 44). Die E.-Stiftung, die Z.\nund die Berufungsbeklagte würden zusammen also 59 % der Stimmrechte an der\nD. halten und beherrschten sie damit. Aufgrund der vorliegenden Beteiligungs- und\nEntscheidstrukturen könne eine isolierte Betrachtungsweise der verschiedenen Firmen und von A. nicht erfolgen. A. kontrolliere als Erstbegünstigter der E.-Stiftung,\n20\n\n"}