{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-50_2003-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_50", "Checksum": "fab25ba3807457a5241c3aa444a213d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.01.2003 ZF 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Regelmässig werde der Durchgriff in Betrugsfällen zugelassen, wo eine Gesellschaft als blosse Fassade diene oder benutzt werde, um den\nBetrug zu verheimlichen oder um das ertrogene Vermögen aus dem Zugriffsbereich\nder betrogenen Personen zu entfernen oder um eine spezielle Anspruchsberechtigung des Klägers auszuschalten. Zusätzlich wird von beiden Gutachtern verlangt,\ndass die fragliche Gesellschaft, auf welche durchgegriffen werden soll, von demjenigen, der sie als Fassade benutzt, sBank AH.tantiell kontrolliert wird. Im weiteren\nwird verlangt, dass diese Gesellschaft nicht in den Betrug verwickelt ist.\n\nDie Zulässigkeit und die Voraussetzungen eines Haftungsdurchgriffs nach\ndem Recht der I. werden - wie erwähnt - von beiden Gutachtern im wesentlichen\ngleich umschrieben. Die Berufungsbeklagte gesteht in ihrer Stellungnahme vom 4.\nNovember 2002 selbst ausdrücklich zu, dass das beklagtische Parteigutachten unter den gleichen Voraussetzungen einen Durchgriff für zulässig erkläre, wie das klägerische Parteigutachten (vgl. Ziff. 7 beklagtische Stellungnahme). Der Nachweis\nder Durchgriffshaftung nach dem Recht der I. ist damit erbracht. Irrelevant ist, dass\nkeine beglaubigte Übersetzung der in Englisch verfassten Rechtsgutachten eingereicht worden ist; sämtliche im Gericht einsitzenden Richter verfügen über genügend Englischkenntnisse, um die beiden Gutachten in ihrer Originalfassung zu verstehen. Widersprechen sich die beiden Parteigutachten nicht, ist es im weiteren\nnicht notwendig, ein Obergutachten einzuholen. Bei der Beurteilung, ob vorliegend\ndie Voraussetzungen der Durchgriffshaftung nach dem Recht respektive der gängigen Gerichtspraxis der I. erfüllt sind, sind die in den Parteigutachten erwähnten Anforderungen und Präjudizien gleichermassen zu berücksichtigen. Zu prüfen ist in\nAnwendung der oben angeführten Kriterien, ob die Deliktshaftung von A. auf dem\nWege des Durchgriffs der Berufungsbeklagten zugeordnet werden kann.\n\n5. a) Mit dem durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. März 2001 wurde der entscheidrelevante\nSachverhalt verbindlich und unangefochten festgestellt (vgl. auch Ziff. 3 vorste-\n18\n\nhend). Daraus folgernd stellte das Kantonsgericht von Graubünden verbindlich was\nfolgt fest (vgl. Urteil vom 5. März 2001 Erw. 5b.): Es erkannte, dass mit dem in\nRechtskraft erwachsenen Urteil des österreichischen Landesgerichtes für Strafsachen in AF. ein Strafurteil vorliege, welches sich einlässlich mit den durch A. namens\nder Z. veranlassten Wertpapierankaufs- und -verkaufsgeschäften sowie mit den in\ndiesen Geschäften verwickelten Firmen auseinandergesetzt habe. A. sei dabei des\nBetruges für schuldig befunden worden, weil er der Berufungsklägerin vorgespiegelt\nhabe, dass die mit der Z. getätigten Wertpapiergeschäfte funktionieren würden, er\nsie über die Problematik der von ihm veranlassten Gegengeschäfte im Dunkeln gelassen habe, und von ihr dadurch gekoppelt mit der Täuschung über den Marktwert\nder gehandelten Wertpapiere einen Kredit erschlichen habe. Nicht Gegenstand des\nStrafurteils und für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nicht relevant\nsei, ob bei den Wertpapiergeschäften eine Zug-um-Zug Vereinbarung bestanden\nhabe. Diese zwischen den Parteien strittige Frage könne demnach offen gelassen\nwerden. Die Erkenntnisse des Strafgerichtes würden unter anderem wesentlich auf\nden im Rahmen des Strafverfahrens errichteten Expertisen AN. beruhen (1. und 2.\nTeilgutachten, KB 41 und 56). Es gelte der Grundsatz, dass die Justizbehörden gegenseitig die Entscheidungen innerhalb derer Kompetenzbereiche anerkennen. Dabei bestehe die Bindung insoweit, als die materielle Rechtskraft dieser Entscheidung reiche; eine Bindung an die Begründung des Entscheides bestehe nicht. In\nder Begründung folge das Strafgericht - wie erwähnt - im wesentlichen den Expertisen AN., welcher als Fachexperte beauftragt worden sei, Befund und Gutachten\nüber alle zwischen der Berufungsklägerin, der Maklerfirma B., der Z. beziehungsweise der Berufungsbeklagten oder sonstiger Gesellschaften der D.-Gruppe abgewickelten Wertpapiertransaktionen zu erstatten. Die Berufungsbeklagte erachte das\nGutachten AN. in zentralen Fragen als mangelhaft, ohne jedoch allfällige Mängel\noder Unzulänglichkeiten zu substanziieren. Sie begnüge sich einfach mit der Bestreitung der durch das Landesgericht für Strafsachen in AF. und das Gutachten\nAN. aufgezeigten, A. belastenden Sachverhalten, ohne jeglichen Beweis für ihre\neigenen Behauptungen zu erbringen. Abgesehen davon, dass keine substanziierten\nEinwände gegen die Fachkompetenz des Gutachters und dessen inhaltlichen Feststellungen vorgebracht worden seien, sei weiter festzustellen, dass der Einwand\nfehl gehe. Die Darlegungen des Experten würden dessen solides theoretisches und\ndem aktuellen Stand angepasstes Fachwissen sowie seine praktische Erfahrung\nbelegen. Das Kantonsgericht habe keine Veranlassung, den Ausführungen respektive Feststellungen des Fachexperten nicht zu folgen. Der Experte habe den Schadensfall unter Beizug sämtlicher im Strafverfahren produzierten Urkunden, Zeugenaussagen, etc. umfassend geprüft. Dabei seien seine Gedankengänge nachvoll-\n19\n\n"}