{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-50_2003-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_50", "Checksum": "fab25ba3807457a5241c3aa444a213d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.01.2003 ZF 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Gemäss Art. 154 Abs. 1 IPRG unterstehen\ndie Gesellschaften dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert\nsind. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 7. Mai 2002 bestätigt, dass es\ngerechtfertigt sei, auf den Haftungsdurchgriff das Recht des Staates anzuwenden,\nnach dessen Recht die betroffene Gesellschaft organisiert sei. Dies gelte sowohl für\nden Fall, dass der (Haupt- oder Allein-)Aktionär für die Gesellschaftsschulden haftet\n(sog. direkter Durchgriff), als auch für den Fall, dass die Gesellschaft für die Schulden der sie beherrschenden Person belangt werde (sog. umgekehrter Durchgriff).\nNach Art. 155 Abs. 1 lit. c IPRG bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare\nRecht auch die Rechts- und Handlungsfähigkeit. Die Berufungsbeklagte ist auf den\nI. ordnungsgemäss registriert (vgl. Berufungsantwort BB 2), so dass dem Gesellschaftsstatut zufolge das auf den I. geltende Recht auf die Frage der Rechts- und\nHandlungsfähigkeit sowie auf die Frage der Möglichkeit und der Voraussetzungen\neines Haftungsdurchgriffes auf sie anwendbar ist, was vom Bundesgericht im Urteil\nvom 7. Mai 2002 bestätigt worden ist. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit sind im\nübrigen ausgewiesen: Die Berufungsbeklagte besteht unverändert und sie verfügt\nüber ordnungsgemäss bestellte Organe (vgl. Berufungsantwort BB 1 und 2).\n\nc) Nach Art. 16 Abs. 1 IPRG ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen\nRechts von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis - wie vorliegend nunmehr erfolgt - den Parteien überbunden werden. Beide Parteien haben\nein Gutachten über die Durchgriffshaftung nach dem Recht der I. eingereicht. Unter\nDurchgriff versteht man grundsätzlich die Aufhebung der Trennung zwischen der\nAktiengesellschaft und ihren Aktionären, Ausserachtlassen der eigenen Rechtspersönlichkeit der jurstischen Person, Ignorierung der Rechtsform und der formalrechtlichen Selbständigkeit, Gleichstellung von Gesellschaft und Gesellschafter dadurch,\ndass der Schleier der juristischen Person beiseite geschoben wird und der Alleinoder Hauptaktionär für die Gesellschaftsschulden haftbar gemacht wird (sog. direkter Durchgriff). Der sogenannt umgekehrte Durchgriff bedeutet die Erstreckung ei-\n16\n\nner Verpflichtung beziehungsweise Haftung des Allein- oder Hauptaktionärs auf die\nvon diesem beherrschte Gesellschaft.\n\nca) Das von der Anwaltskanzlei AI., AO., I., über die Durchgriffshaftung nach\ndem Recht der I. erstellte Gutachten vom 22. Januar 2002 beinhaltet folgende Feststellungen: Es sei ein Kerngedanke des I.-ischen Gesellschaftsrechts, dass eine\nGesellschaft über eine von ihren Teilhabern zu unterscheidende juristische Persönlichkeit verfüge. Schulden und Verantwortlichkeiten einer Gesellschaft könnten nicht\neinfach ihren Gesellschaftern zugerechnet werden. Umgekehrt könnten die Schulden und Verantwortlichkeiten der Gesellschafter nicht einfach gegenüber der Gesellschaft durchgesetzt werden. Das Prinzip des gesellschaftsrechtlichen Durchgriffs als anerkanntes Rechtsinstitut bilde eine Ausnahme des Grundprinzips. Der\nDurchgriff greife bei speziellen Umständen, wo die in Frage stehende Gesellschaft\nsich bloss als Fassade herausstelle oder sie nur zum beabsichtigten Zweck bestehe, die wahre Gegebenheit zu vertuschen, zu verheimlichen oder falsch darzustellen. Der Durchgriff sei insbesondere in Betrugsfällen anwendbar, wo eine Gesellschaft (oder eine Kette von Gesellschaften) vom Betrüger als Täuschung benutzt\nwerde, um den Betrug zu verheimlichen oder um das ertrogene Vermögen aus dem\nZugriffsbereich der betrogenen Personen zu entfernen. In solchen Fällen hätten die\nGerichte konstant ihre Bereitschaft gezeigt, das Konzept des gesellschaftsrechtlichen Durchgriffs anzuwenden, indem sie die eigene juristische Persönlichkeit der\nGesellschaft ignorierten und sie stattdessen grundsätzlich als alter ego der sie besitzenden und kontrollierenden Personen behandelten.\n\ncb) Das von der Berufungsbeklagten eingereichte Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei AK. vom 23. Oktober 2002 äussert sich wie folgt zur Durchgriffshaftung\nnach dem Recht der I.: Ungeachtet der getrennten Rechtspersönlichkeit hätten sich\ndie I.-ischen Gerichte der englischen Gerichtsbarkeit angeschlossen, welche die formalrechtliche Selbständigkeit der juristischen Person ignoriere, um dem Gericht zu\nermöglichen, ungeachtet der eigenen Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft die\nVerpflichtung gerecht zuzuteilen. Das Konzept des gesellschaftsrechtlichen Durchgriffs sei in einer Anzahl von Fällen angewandt worden, wo Betrug, Vertretungs- und\nKonzerngebilde vorgelegen seien. Bei Betrug hätten die Gerichte öfters ihren Unwillen gezeigt, dass eine Gesellschaftsform als Mittel eines Betruges benutzt werde.\nDer Durchgriff sei nur erlaubt, wo spezielle Umstände bestünden, welche darauf\nhinweisen würden, dass die Gesellschaft eine blosse Fassade, welche die wahren\nTatsachen verberge, sei. Bei der Bestimmung, ob die Gesellschaft lediglich eine\nFassade sei, seien die Motive des Täters rechtlich relevant. Hinzu komme, dass,\n17\n\nwenn eine Gesellschaft als Fassade benutzt werde, der Beklagte (der Täter) eine\nsBank AH.tantielle Kontrolle über die zur Täuschung benutzte Gesellschaft haben\nmüsse.\n\n"}