{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-50_2003-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_50", "Checksum": "fab25ba3807457a5241c3aa444a213d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.01.2003 ZF 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Hierzu wird im 2.Teilgutachten AN. festgestellt, dass das Nummernkonto und -depot 8676 K. bei der Bank F. in Zürich von A. am 17. Juli 1984 eröffnet\nworden war. Mit Vereinbarung vom 13. Juli 1993 wurde die wirtschaftliche Berechtigung an genanntem Konto von A. auf die Z. übertragen. Das Depot 8676 K. wurde\nmit Antrag vom 17. November 1993 aufgelöst. Mit Valuta vom 26. November 1993\nwurden die Ordinariokonti 8676.018 (SFR) und 8676.063 (USD) durch Übertrag von\nFr. 24'477.60 und USD 323.-- auf die Y. - die Berufungsbeklagte - geschlossen (KB\n56 S. 10 ff). Die Konto- und Wertpapierbestände waren an die Bank AG. (Heute\nBank AH.) in AJ. zu Gunsten des Kontos Nr. 896.418 - lautend auf die Berufungsbeklagte - überwiesen worden (KB 50).\n\nbe) Nach umfassender Beweiswürdigung wurde A. für schuldig befunden, \"in\nAF. und anderen Orten in der Zeit vom 7. September bis 12. Oktober 1993 als Geschäftsführer der Z. in insgesamt 38 Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmässig zu bereichern, Bedienstete der in H. etablierten Berufungsklägerin durch zeitgleiche einander nur am Handelstag kompensierende Ankaufs- und Verkaufsaufträge von Wertpapieren, wobei er durch Zwischenschaltung der in AF. etablierten Makler B. den Eindruck von Vermittlungsgeschäften erweckte und vorgab, bei den Verkaufsaufträgen sei auf der Gegenseite\nein potenter, zahlungsfähiger seriöser Käufer vorhanden, sohin durch Täuschung\nüber Tatsachen zur teilweisen Erfüllung beziehungsweise Ausführung der Ankaufsund Verkaufsaufträge im eigenen Namen und nur auf Rechnung der Z. verleitet zu\nhaben, wodurch das genannte Geldinstitut einen Schaden in der Höhe von mindestens ATS 273'298'670.-- erlitt\".\n\nc) Mit Verfügung vom 20. November 1998 stellte die Bezirksanwaltschaft IV\nfür den Kanton Zürich die gegen A. wegen Geldwäscherei etc. geführte Strafuntersuchung ein (Berufungsantwort 8b).\n\n4. Die Berufungsklägerin qualifiziert den durch A. erfolgten Betrug zivilrechtlich als schadenersatzpflichtige unerlaubte Handlung. Die Rechtsfolge der\nSchadenersatzpflicht will sie der Berufungsbeklagten zurechnen. Die Berufungsbeklagte sei Teil des Konzerns, mit dem A. seine betrügerischen Handlungen vorge-\n14\n\nnommen habe und sie sei aus wirtschaftlicher Sicht zu seinem Privatvermögen zu\nzählen. Er habe zwar versucht, die Berufungsbeklagte aus den betrügerischen Machenschaften herauszuhalten, um deliktisch erlangtes Vermögen bei ihr zu \"parken\"\nund dadurch dem Zugriff der Berufungsklägerin zu entziehen. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Durchgriff von A. auf das Vermögen der Berufungsbeklagten seien gegeben.\n\nDie Frage des anwendbaren materiellen Rechts richtet sich mangels eines\nentsprechenden Staatsvertrages zwischen der Schweiz, H., Österreich und den I.\nnach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht. Grundsätzlich ist in\neinem ersten Schritt festzustellen, nach welchem Recht sich beantwortet, ob A.\ngrundsätzlich zivilrechtlich haftet, und in einem zweiten Schritt, nach welchem Recht\nsich beantwortet, ob dafür der Durchgriff auf die Berufungsbeklagte gegeben ist.\n\na) Das Kantonsgericht ist in seinem aufgehobenen Urteil vom 5. März 2001\ndavon ausgegangen, dass A. für den Schaden, den er der Berufungsklägerin durch\ndie betrügerischen Vermögensanlagen zugefügt hat, schadenersatzpflichtig ist. Das\nKantonsgericht führte zur Begründung der Schadenersatzpflicht von A. aus, dass\nauf die Frage, ob A. gegenüber der Berufungsklägerin aus unerlaubter Handlung\nhafte, ausländisches Recht anwendbar sei (Art. 133 Abs. 2 IPRG). Art. 1382 des\nH.ischen Code Civil laute: \" Tout fait quelconque de l'homme, qui cause à autrui un\ndommage, oblige celui par la faute duquel il est arrivé, à le réparer.\" Das Recht\nkenne damit mit Art. 1382 Code Civil von H. eine dem schweizerischen Recht weitgehend identische Haftungsbestimmung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR).\nDemnach müsse auch unter dem ausländischem Recht - dem Wortlaut zufolge -\neine den Schaden schuldhaft verursachte, widerrechtliche Handlung vorliegen, um\ndie Schadenersatzpflicht zu begründen. Das Landesgericht für Strafsachen AF.\nhabe mit Urteil vom 12. Juni 1997 festgestellt, dass A. durch seine betrügerischen\nMachenschaften der Berufungsklägerin einen Schaden von rund OeS 273'298'670.-\n- zugefügt habe. Durch den Obersten Gerichtshof der Republik Österreich sei dieses Urteil am 12. Mai 1998 grundsätzlich bestätigt worden. Die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 1382 Code Civil von H. seien damit erfüllt. A. sei nach ausländischem Recht für den der Berufungsklägerin zugefügten Schaden klar und offensichtlich schadenersatzpflichtig. Dabei sei nach dem Wortlaut von Art. 1382 Code\nCivil derjenige Schaden zu ersetzen, der schuldhaft verursacht worden ist. Danach\nhätte A. den gesamten durch seine betrügerischen Aktivitäten verursachten Schaden zu ersetzen. An dieser Rechtsauffassung, welche im übrigen durch die Beru-\n15\n\nfungsbeklagte im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren unbestritten geblieben\nist, wird selbstredend festgehalten.\n\n"}