{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-50_2003-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_50", "Checksum": "fab25ba3807457a5241c3aa444a213d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.01.2003 ZF 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Bei den zu unterscheidenden\nWertpapiertransaktionen war es charakteristisch, dass zumeist am selben Handelstag die Wirksamkeit der Wertpapierkäufe früher als diejenige der Wertpapierverkäufe angesetzt wurde. Diese Transaktionen schlugen sich bei der die Aufträge\ndurchführenden Berufungsklägerin in einer Erhöhung des Wertpapierdepobestandes und einer gleichzeitigen Erhöhung des Obligos am zugehörigen Wertpapierkonto nieder. Bei vereinbarungsgemässer Durchführung aller Aufträge wäre dieses\nObligo wieder schrittweise abgebaut und ausgeglichen worden. Das Gegengewicht\nzu den von der Berufungsklägerin getätigten Geschäften bildeten die von B. durchgeführten Gegengeschäfte mit der Bank F., U., der Bank G. und mit sonstigen\nMarktteilnehmern. Bei den Geschäften mit der Bank G. und der Bank F. in Zürich\nfungierte die Z. (A.) als deren Auftraggeberin.\n\nbc) A. erteilte der Berufungsklägerin namens der Z. in der Zeit vom 7. September bis 12. Oktober 1993 mittels 38 Telefaxen insgesamt 61 Einzelaufträge, welche über B. abzuwickeln waren. Die Valutatage waren in diesen Aufträgen nicht\ngenannt. Sie wurden von B. vorgegeben und von der Berufungsklägerin akzeptiert.\nA. hatte indes zuvor B. die Valutatage - mit dem oben angeführten Auseinanderklaffen zwischen Handels- und Valutatag - genannt. Bei all diesen Geschäften trat die\nBerufungsklägerin im eigenen Namen auf, handelte aber auf Rechnung der Z.. Bei\nKaufaufträgen hätte die Z. der Berufungsklägerin den Kaufpreis bezahlen müssen,\nbei Verkaufsaufträgen der jeweilige Verkäufer, was - für die Berufungsklägerin nicht\nerkennbar- wiederum A. war (Urteil Landesgericht S. 14). Der Experte AN. konnte\nfeststellen, dass A. die Transaktionen der Vertragspartner Bank G. und U. veranlasst hatte (1. Teilgutachten AN. S. 42). Die Stornierung der Geschäfte ab 18. Oktober 1993 betrafen in Bezug auf Geschäfte der Berufungsklägerin und der U. letztlich nur von A. veranlasste Transaktionen (vgl. 1. Teilgutachten AN. S. 42).\n12\n\nbd) Von den durch A. Namens der Z. erteilten Kaufaufträgen zu den von ihm\nfestgelegten und von der Berufungsklägerin akzeptierten Kursen im Gesamtwert\nvon ATS 403'347'710.-- wurden mit Ausnahme der Aufträge des Valutatages 18.\nOktober 1993 solche in der Höhe von insgesamt ATS 353'989'780.-- abgewickelt.\nVon den vereinbarten Verkäufen wurden aber nur die Verkäufe mit Valutatag 11.\nOktober 1993 im Betrage von ATS 67'110'610.-- abgewickelt. Die mit Valuta vom\n11. Oktober 1993 verkauften Wertpapiere wurden jedoch von der Berufungsklägerin\nselbst auf Grund der am 1., 4., 5. und 6. Oktober an sie erfolgten Kaufaufträgen -\nohne dies zu wissen - erworben. Die Berufungsklägerin stand sich an jenem Valutatag also sowohl als Käuferin als auch Verkäuferin gegenüber (Die einzelnen\nTransaktionen sind im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen AF. einlässlich\naufgezeigt, weshalb darauf verwiesen werden kann, vgl. S. 14-25). Auf Grund der\nReuter-Meldung überprüfte die Berufungsklägerin die erfolgten Transaktionen erstmals wertmässig und stellte dabei fest, dass Umsätze von über ATS 800'000'000.-\n- zu verzeichnen sind, indes bisher nur Käufe mit den Valutatagen 13., 16. und 27.\nSeptember sowie 4. und 11. Oktober 1993 durchgeführt worden waren, jedoch nicht\ndie Verkäufe mit den Valutatagen 18. und 25. Oktober sowie 3., 8. und 15. November 1993. Damit waren vom Konto der Z. lediglich Gelder abgeflossen und keine\nhereingekommen, wodurch sich ein Saldo zu Lasten der Z. von ATS 286,9 Millionen\nergab. Der durch die abgewickelten Käufe entstandene Negativsaldo sollte durch\ndie vereinbarten Verkäufe, wovon bisher erst diejenigen vom 11. Oktober 1993\ndurchgeführt waren und bei welchen sich zudem die Berufungsklägerin selbst gegenüberstand, ausgeglichen werden (Urteil Landesgericht S. 25). Die Stornierung\nder abgeschlossenen Wertpapiertransaktionen vor den Kassatagen hatte zur Folge,\ndass Wertpapiere - mehrheitlich ohne Substanzwert (vgl. 1. Teilgutachten AN. S.\n43-46, Urteil Landesgericht S. 26) - zu Lasten eines offenen Obligos bei der Berufungsklägerin verblieben. Die Stornierung der Aufträge erfolgte am 20. Oktober\n1993 durch die Mitteilung von U. an B., was von A. am 19. Oktober 1993 vorangekündigt worden war (1. Teilgutachten AN. S. 24).\n\nDas Konto der Z. wurde für Wertpapiergeschäfte mit den Gegenbuchungen\nauf internen Transitkonten der Wertpapierabwicklungsabteilung belastet. Die Bebuchung des Kontos von Z. erfolgte sowohl mit Tag des Geschäftsabschlusses, als\nauch mit Valutatag, wobei eine Überwachung des Kontos nach Valutatagen nicht\nzugänglich war. Das Konto schien mithin dauernd ausgeglichen. In Tat und Wahrheit wiesen die internen Transitkonten auf Grund der noch nicht realisierten Verkäufe stets beträchtliche Soll-Salden auf. Dieser Umstand wurde einerseits wegen\ndes internen Charakters der Transitkonten und andererseits wegen der Vielzahl der\n13\n\n"}