{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-50_2003-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_50", "Checksum": "fab25ba3807457a5241c3aa444a213d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.01.2003 ZF 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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AG, Österreich,\nund um Aktien der Stadlauer Malzfabrik AG, Österreich, sowie der Europa Cruises\nCorporation, USA. Dabei waren die Geschäfte gemäss Weisung der Z. über die\nFirma B. (nachfolgend B. genannt) abzuwickeln. Bei allen Transaktionen lagen zwischen dem Handelstag (dem Tag, an welchem das Geschäft vermittelt und abgeschlossen wird) und dem Valutatag (jenem Tag, an welchem der Käufer den Kaufpreis bezahlt und der Verkäufer die Wertpapiere überträgt) zeitliche Abstände, wobei das zeitliche Auseinanderklaffen bei den Verkaufsgeschäften immer grösser war\nals bei den Kaufaufträgen (KB 16). Am 13. Oktober 1993 wurde durch die AF.er\nBörsenkammer über B. im Zusammenhang mit anderen Geschäften das Ruhen der\nMitgliedschaft verfügt, wovon die Berufungsklägerin am nachfolgenden Tag über\ndie Reuters-Meldungen erfuhr (KB 14a-d). Am 14. Oktober 1993 waren Verkaufsgeschäfte der Z. von ATS 341'467'850.-- (ATS = Österreichische Schilling) und Kaufaufträge von ATS 49'357'930.-- mit den Valutatagen 18. Oktober, 25. Oktober, 3.\nNovember, 8. November und 15. November 1993 offen (KB 16). Die Berufungsklägerin ordnete hierauf an, dass die ausstehenden Transaktionen nur Zug um Zug\n(Lieferung gegen Zahlung) abzuwickeln seien, wobei sicherzustellen sei, dass Kaufaufträge nur über die eingegangenen finanziellen Erlöse von abgewickelten Verkaufsaufträgen durchgeführt werden (KB 24). Mit Schreiben vom 20. Oktober 1993\nforderte die Z. die Berufungsklägerin auf, die noch offenen Wertpapiergeschäfte zu\nstornieren, weil auf Grund der Nichtdurchführung der Wertpapiergeschäfte mit Valutatag 18. Oktober 1993 (Käufe) durch die Berufungsklägerin und der Börsensuspendierung von B. sich ihre Kunden beziehungsweise Partner ausserstande sähen,\ndie für spätere Valutatage vereinbarten Geschäfte aufrecht zu erhalten (KB 28). Mit\nSchreiben vom 21. Oktober 1993 teilten B. der Berufungsklägerin mit, dass auf\nGrund ihrer Weigerung die abgeschlossenen Wertpapiergeschäfte per 18. Oktober\n1993 durchzuführen (Käufe durch BGL), sie von ihren Kontrahenten beauftragt wor-\n10\n\nden seien, alle pendenten Geschäfte zu den Valutatagen 25. Oktober, 3. November,\n8. November und 15. November 1993 zu stornieren (KB 25). Die Berufungsklägerin\nhielt mit Schreiben vom 22. Oktober 1993 B. unter Berichtigung des gegen sie erhobenen Vorhaltes an, die abgeschlossenen Geschäfte einzuhalten und durchzuführen (KB 26). Auch gegenüber der Z. hielt die Berufungsklägerin an der Erfüllung\nfest (KB 29/2). Sie wies zudem mit Schreiben vom 21. Oktober 1993 auf das offene\nDebetsaldo (aus den von ihr für die Z. vorfinanzierten Kaufsgeschäften) hin und\nersuchte um Ausgleichung (KB 29/1). In der Folge kam es weder zu einer Saldierung des Ausstandes auf dem Stammkonto C. noch wurden die Wertpapiergeschäfte durchgeführt (KB 30, 31). Am 2. Dezember 1993 erstattete die Berufungsklägerin gegen A. von der Z. eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Betrug. Ferner\nreichte die Berufungsklägerin am 10. Dezember 1993 beim Handelsgericht AF. gegen A. und die Z. eine Teilforderungsklage über ATS 40'000'000.-- ein (KB 37). Zur\nSicherung dieser Forderung liess sie sämtliche bei der Bank AG. in AJ. (die heutige\nBank AH.) gelegenen Vermögenswerte der Y. - die Berufungsbeklagte - arrestieren\n(KB C und D, vor KB 1). Soweit ist der Sachverhalt unbestritten.\n\nb) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen AF. vom 12. Juni 1997\nwurde A. des schweren Betruges für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes der Republik Österreich vom 12. Mai 1998 geschützt, wobei die Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht wurde (Berufungsakten KB 1 und 2). Dieser Entscheid ist unbestritten in Rechtskraft erwachsen. Den Strafurteilen liegen - unter\nEinbezug der im Strafverfahren eingeholten Gutachten AN. (KB 41 und 56) - folgende für das vorliegende Verfahren wesentliche Erkenntnisse zu Grunde:\n\nba) Die D. (nachfolgend D. genannt) wurde 1989 als \"bankenunabhängige\nInvestmentgesellschaft\" mit Sitz auf den J. gegründet. Gemeinsam mit der Z. und\nder Berufungsbeklagten war sie per September 1993 an den Unternehmen L. AG\n(zirka 15%), M. (zirka 20%), N. (zirka 7%), O. (zirka 8%) und an der P. AG (zirka\n20%) beteiligt. Zu 100% war die D. direkt oder indirekt an der Berufungsbeklagten,\nder Z., V., U. sowie an T. beteiligt. Dabei war A. alleiniger Geschäftsführer der Z.,\nPräsident (und Geschäftsführer) der Berufungsbeklagten sowie von U.. Die Stimmrechte an der D. wurden durch 1000 Stück Stammaktien repräsentiert, da die Vorzugsaktien mit dem Nennwert von USD 10 kein Stimmrecht besassen. Davon wurden 40 Stammaktien von der Z. und 45 von der Berufungsbeklagten, beide im direkten beziehungsweise im indirekten Eigentum von D. stehend (vgl. 1. Teilgutachten AN. Anlage 1/A und 1/B), gehalten. 495 Stammaktien gehörten der E.-Stiftung,\n11\n\nderen Erstbegünstigter A. ist (vgl. auch KB 44). Die übrigen Stammaktien verteilten\nsich auf verschiedene Privatpersonen. Das Investmentkomitee D. wurde von der Z.\ngebildet. A. war zudem Bevollmächtigter der D. (vgl. KB 41, 1. Teilgutachten AN. S.\n13-18, Urteil Landesgericht für Strafsachen S. 4-8).\n\n"}