{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-50_2003-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_50", "Checksum": "fab25ba3807457a5241c3aa444a213d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.01.2003 ZF 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | OR Allgemeine Bestimmung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:24:49", "Checksum": "1956a60f93d5a7fa4fb9b07632d0df0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50\nRegeste:\nForderung | OR Allgemeine Bestimmung\n\nlichen als auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar, und zwar unter Einschränkung\nder strengen Eventualmaxime im erstinstanzlichen Verfahren beziehungsweise des\nNovenverbots im Rechtsmittelverfahren. Diese Einschränkung ergibt sich ohne weiteres aus dem Tatbestand von Art. 5 Abs. 2 ZPO, denn die Voraussetzung, dass\ndas Verfahren nur dann eingestellt wird, wenn das Ergebnis der Strafuntersuchung\nden Ausgang des Zivilprozesses beeinflussen könnte, ist nur dann sinnvoll, wenn\ndas entsprechende Strafuntersuchungsergebnis im Zivilprozess auch tatsächlich\nverwendet wird. Aus diesen Erwägungen folgt, dass sämtliche Akten der gegen A.\nerfolgten Strafuntersuchungen beizuziehen sind und bei der Urteilsfindung auf sie\nabgestützt werden kann. Es handelt sich hierbei um die durch die Berufungsklägerin\neingereichten Berufungsakten 1 bis 4 (blauer Ordner, act. 15.1) und die von der\nBerufungsbeklagten eingereichten Akten 3 bis 5 und 8 (act. 23.1). Dahingegen sind\nsämtliche weiteren Akten, welche in keinem Zusammenhang mit den Strafuntersuchungsakten stehen und von den Parteien im Berufungsverfahren neu eingereicht\nworden sind, gestützt auf das geltende Novenverbot aus dem Recht zu weisen. Soweit diese jedoch über den Bestand der beklagtischen Firma Auskunft geben, sind\nsie von Amtes wegen beizuziehen (act. 23.1 Beilage 1 und 2). Auf die Frage der\nRechts- und Handlungsfähigkeit der Berufungsbeklagten wird dabei nachstehend\nunter Erwägung 4.b) eingegangen. Aus dem Recht zu weisen sind namentlich auch\ndie durch die Berufungsbeklagte im Rahmen der Stellungnahme vom 4. November\n2002 ins Recht gelegten neuen Akten. Der Jahresabschluss per 30. Juni 1994 der\nZ. (Beilage 5) sowie die Börsenseite aus der Zeitschrift AL. vom 28. Oktober 1993\n(Beilage 6) stehen in keinem Zusammenhang mit der gegen A. geführten Strafuntersuchung und damit den Strafuntersuchungsakten; sie sind gestützt auf das geltende Novenverbot aus dem Recht zu weisen. Das Gleiche gilt für den ebenfalls\nerst mit der Stellungnahme vom 4. November 2002 eingereichten Auszug aus dem\nProtokoll der Einvernahme von AM. vom 9. Februar 1996 (Beilage 4), welche im\nZusammenhang mit der gegen A. wegen Geldwäscherei geführten Strafuntersuchung durch die Bezirksanwaltschaft IV des Kantons Zürich erfolgte. Zwar bildet\ndieses Beweismittel Bestandteil der Akten der gegen A. erfolgten Strafuntersuchung. Es hätte jedoch, um im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren noch zugelassen zu werden, nach Aufhebung der Sistierung des Berufungsverfahrens anlässlich des Rechtsschriftenwechsels mit der Berufungsantwort eingereicht werden müssen (vgl. Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 82 ZPO). Die\nnachträgliche Einlage mit der Stellungnahme zur Frage des auf den I. geltenden\nRechts ist verspätet. Der erneuten Beurteilung der strittigen Angelegenheit können\nkeine neuen Beweismittel mehr zu Grunde gelegt werden. Wie erwähnt, hat das\nBundesgericht den vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 5. März\n9\n\n2001 festgestellten Sachverhalt geschützt; dieser bildet die Grundlage für die vorliegende Beurteilung nach dem Recht der I..\n\n3. Der nunmehr rechtsverbindlich festgestellte Sachverhalt sei hier nochmals wiederholt:\n\n"}