{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-50_2003-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_50", "Checksum": "fab25ba3807457a5241c3aa444a213d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.01.2003 ZF 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | OR Allgemeine Bestimmung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:24:49", "Checksum": "1956a60f93d5a7fa4fb9b07632d0df0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50\nRegeste:\nForderung | OR Allgemeine Bestimmung\n\ndie Berufungsbeklagte - ist auf den I. registriert und führt eine Geschäftsadresse in\nAE. In AJ. sind Vermögenswerte der Berufungsbeklagten arrestiert worden. Mit Arrestprosequierungsklage, für welche unter den Parteien unbestritten gemäss Art. 4\nIPRG die Zuständigkeit des Richters am Arrestort gegeben ist, verlangte die Bank\nX. von der Y. gemäss Leitschein die Bezahlung von Fr. 400'000.-- zuzüglich Zins\nsowie Fr. 1'670.50 Betreibungskosten. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Plessur wurde die Forderung rechtsverbindlich auf Fr. 305'816.80 zuzüglich Zins sowie Fr. 1'670.50 Betreibungskosten reduziert. Das Bezirksgericht\nPlessur wies die Klage (und Widerklage) ab. Die dagegen von der Bank X. erhobene\nBerufung hiess das Kantonsgericht von Graubünden in seinem in der Zwischenzeit\ndurch das Bundesgericht aufgehobenen Urteil vom 5. März 2001 teilweise gut und\nverpflichtete die Y. zur Bezahlung von Fr. 305'392.60 nebst Zins zu 10% seit 10.\nDezember 1993. Das Kantonsgericht von Graubünden war zum Schluss gelangt,\ndass die Frage, ob A. gegenüber der Berufungsklägerin aus unerlaubter Handlung\nhafte, sich nach dem ausländischem Recht beantworte. Das Kantonsgericht von\nGraubünden bejahte in der Folge das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen nach\nArt. 1382 Code Civile von H. - das Landesgericht für Strafsachen AF. hatte mit Urteil\nvom 12. Juni 1997 festgestellt, dass A. durch seine betrügerischen Machenschaften\nder Berufungsklägerin einen Schaden von rund OeS 273'298'670.-- zugefügt hat;\ndurch den Obersten Gerichtshof der Republik Österreich wurde dieses Urteil am 12.\nMai 1998 grundsätzlich bestätigt - und es erklärte A. für den der Berufungsklägerin\ndurch seine betrügerischen Aktivitäten zugefügten Schaden nach ausländischem\nRecht für schadenersatzpflichtig. In einem zweiten Schritt war zu prüfen, nach welchem Recht sich beantwortet, ob dafür der Durchgriff auf die Berufungsbeklagte\ngegeben ist. Das Kantonsgericht von Graubünden erkannte dabei, dass sich die\nFrage des Haftungsdurchgriffs nach dem Gesellschaftsstatut richte. Grundsätzlich\nsei demnach das auf den I. geltende Recht, nach welchem die Berufungsbeklagte\norganisiert ist, anwendbar. Gestützt auf Art. 16 IPRG wandte das Kantonsgericht\nvon Graubünden jedoch ersatzweise schweizerisches Recht an und leitete vor dem\nHintergrund der beherrschenden Stellung von A. eine Haftbarkeit der Berufungsbeklagten aus einem umgekehrten Haftungsdurchgriff ab (Haftung der Gesellschaft für\ndie Schulden der beherrschenden Person). Dahingegen verneinte das Kantonsgericht von Graubünden eine unmittelbare Haftung der Berufungsbeklagten wegen unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 305bis StGB (Geldwäscherei).\n\nDas Bundesgericht hat mit seinen Entscheiden vom 8. April 2002 und 7. Mai\n2002 die Feststellungen des Kantonsgerichts von Graubünden in seinem Urteil vom\n5. März 2001 in sachverhaltlicher Hinsicht geschützt. Aus der Urteilsbegründung\n7\n\nkann im weiteren entnommen werden, dass das Urteil des Kantonsgerichtes von\nGraubünden auch materiell-rechtlich geschützt worden wäre, wenn schweizerisches Recht zur Anwendung gekommen wäre. Das Bundesgericht bestätigte ferner,\ndass A. für den Schaden, den er der Berufungsklägerin durch die betrügerischen\nVermögensanlagen zugefügt hat, schadenersatzpflichtig ist und sich die Frage des\nHaftungsdurchgriffs nach dem Gesellschaftsstatut - vorliegend dem Recht der I. -\nbeantwortet. Nach den verbindlichen Ausführungen des Bundesgerichts hätte jedoch das Kantonsgericht von Graubünden ohne nähere Abklärungen über das\nRecht der I. nicht einfach ersatzweise schweizerisches Gesellschaftsrecht anwenden dürfen. Die Sache wurde daher zur Ermittlung des Rechts der I. zurückgewiesen. Das Bundesgericht wies im weiteren noch darauf hin, dass auch erwogen werden könnte, die Berufungsbeklagte aus Delikt (Hehlerei, Art. 144 StGB) oder aus\nungerechtfertigter Bereicherung, allenfalls mittels der paulianischen Anfechtung, in\nAnspruch zu nehmen.\n\nNachdem der vom Kantonsgericht von Graubünden in seinem Urteil vom 5.\nMärz 2001 festgestellte Sachverhalt vom Bundesgericht geschützt worden ist, bleibt\nlediglich zu prüfen, ob die berufene ausländische Rechtsordnung eine Durchgriffshaftung kennt, bejahendenfalls, welches deren Voraussetzungen sind, und ob diese\nvorliegend erfüllt sind.\n\n2. Vorab ist unter Verweis auf Erwägung 2 des aufgehobenen Urteils des\nKantonsgerichts von Graubünden vom 5. März 2001 nochmals festzuhalten, dass\nfür das anzuwendende Verfahrensrecht auf Grund des Grundsatzes \"lex processualis fori\" das Recht des forums, das heisst das Prozessrecht des Gerichtsstandes\ngilt. Inwieweit die von beiden Parteien im Rahmen des Berufungsverfahrens ins\nRecht gelegten neuen Akten berücksichtigt werden dürfen, beurteilt sich demnach\nnach der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden. Nach Art. 226 ZPO können vor der Berufungsinstanz - ausser im Falle der Revision - neue Beweismittel\nnicht angerufen werden. Anwendung findet ferner Art. 5 Abs. 2 ZPO, gemäss welchem - wie vorliegend erfolgt - ein hängiger Zivilprozess eingestellt und das Ergebnis der Strafuntersuchung abgewartet wird, falls dieses den Ausgang des Zivilprozesses beeinflussen könnte. Die erwähnte Bestimmung findet selbstverständlich\nnicht nur dann Anwendung, wenn der Zivilrichter während des Prozessverlaufs eine\nStrafanzeige erstattet (Art. 5 Abs. 1 ZPO), sondern auch dann, wenn eine Prozesspartei ein entsprechendes Delikt während oder vor Hängigkeit des Zivilverfahrens\nanzeigt beziehungsweise angezeigt hat. Entsprechend seiner systematischen Stellung in den Allgemeinen Bestimmungen ist Art. 5 Abs. 2 ZPO sowohl im erstinstanz-\n8\n\n"}