{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-50_2003-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_50", "Checksum": "fab25ba3807457a5241c3aa444a213d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.01.2003 ZF 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Eventuell: Es sei die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens\nan die Vorinstanz zurückzuweisen;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten\nund Appelatin.“\n\nFerner wurde der prozessuale Antrag gestellt, das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen A. und weitere Mitbeteiligte vor dem Landesge-\n4\n\nricht für Strafsachen in AF. sowie des Zivilverfahrens vor dem Handelsgericht in AF.\nzu sistieren.\n\nMit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 11.\nSeptember 1996 wurde dem Antrag stattgegeben und das Verfahren solange sistiert, bis die eine oder andere Partei die Fortsetzung verlangen werde. Die Y. liess\nmit Schreiben vom 4. Mai 2000 die Fortsetzung des Verfahrens beantragen, worauf\nmit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 9. Mai 2000\ndie Sistierung aufgehoben und das schriftliche Verfahren angeordnet wurde.\n\nIn der schriftlichen Berufungsbegründung vom 15. August 2000 bestätigte\nder Rechtsvertreter der Bank X. die gestellten Berufungsanträge und stellte den\nVerfahrensantrag, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte den Nachweis über\nihre Handlungsfähigkeit und rechtsgenügliche Vertretung zu erbringen habe,\nwährend die Y. in ihrer Berufungsantwort vom 6. November 2000 beantragen liess,\nes sei die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin\nund Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.\n\nF. Mit Urteil vom 5. März 2001, mitgeteilt am 25. September 2001, erkannte das Kantonsgericht von Graubünden:\n\"1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 3\ndes angefochtenen Urteils werden aufgehoben.\n2. Die Y. wird verpflichtet, der Bank X. Fr. 305'392.60 nebst Zins zu\n10% seit 10. Dezember 1993 zu bezahlen.\n3. In der Betreibungsnummer 93/7796 des Betreibungsamtes AJ.\nwird im Betrag von Fr. 305'392.60 nebst Zins zu 10% seit 10. Dezember 1993 definitive Rechtsöffnung erteilt.\n4. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises AJ. von Fr. 160.-- sowie jene des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 12'200.-- (Gerichtsgebühren Fr. 3'800.--, Schreibgebühren Fr. 400.-- und Streitwertzuschlag Fr. 8'000.--) gehen zu Lasten der Y., welche die Bank X.\nzudem ausseramtlich mit Fr. 39'103.-- zu entschädigen hat.\n5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr.\n350.--, total somit Fr. 10'350.--, gehen zu Lasten der Y., welche\ndie Bank X. zudem ausseramtlich mit Fr. 7‘500.-- zu entschädigen\nhat.\n6. (Mitteilung)\"\n5\n\nG. Auf eine dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde der Y.\nvom 26. Oktober 2001 wurde mit Entscheid des Bundesgerichtes vom 8. April 2002\nnicht eingetreten.\n\nDahingegen wurde die von der Y. am 26. Oktober 2001 gegen das Urteil des\nKantonsgerichtes von Graubünden vom 5. März 2001 erhobene Berufung mit Entscheid des Bundesgerichtes vom 7. Mai 2002 teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtes aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.\n\nH. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom\n25. Juli 2002, mitgeteilt gleichentags, wurde in Nachachtung der Erwägungen des\nBundesgerichts im Urteil vom 7. Mai 2002 der Bank X. der Nachweis des auf den I.\ngeltenden Rechts überbunden unter gleichzeitiger Einräumung der Möglichkeit, sich\ndazu zu äussern.\n\nMit Stellungnahme vom 2. September 2002 beantragte die Bank X. die\nBestätigung des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. März 2001\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten. Die Bank X. reichte ein Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei AI., vom 22.\nJanuar 2002 über die Durchgriffshaftung nach dem Recht der I. ein.\n\nDahingegen beantragte die Y. in ihrer Vernehmlassung vom 4. November\n2002 sinngemäss die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge\nzu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin. Die Y. reichte über die Durchgriffshaftung nach dem Recht der I. ein Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei AK. vom 23.\nOktober 2002 zu den Akten.\n\nAm 14. Januar 2003 befasste sich das Kantonsgericht von Graubünden erneut mit der Angelegenheit.\n\nAuf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren\nwird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n1. Bei der Bank X. - der Berufungsklägerin - handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach ausländischem Recht; sie hat ihren Sitz in H. (KB 1). Die Y. -\n6\n\n"}