{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-50_2003-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e5da05b3500f21abcefb21635485d0615256323e895e70b21a53b47ade3e40a6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_50", "Checksum": "fab25ba3807457a5241c3aa444a213d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2003 ZF 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.01.2003 ZF 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dezember 2003 (4C.254/2003) nicht eingetreten.)\n\nUrteil\nZivilkammer\n\nVizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Rehli, Sutter-Ambühl und\nVital, Aktuarin ad hoc Honegger Droll.\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder B a n k X . , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt\nDr.iur. Peter Straub, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 08. Dezember 1995, mitgeteilt am 26.\nJuni 1996, in Sachen der Berufungsklägerin gegen die Y . , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Jean-Luc Rioult, Möhrlistrasse 55,\n8006 Zürich,\n\nbetreffend Forderung (Arrestprosequierung),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Die Bank X. in H. ist im August 1993 mit der Z. in AE. in vertragliche\nBeziehungen getreten. Im Rahmen dieser Vertragsbeziehungen eröffnete die Z. bei\nder Bank X. durch ihren Geschäftsführer A. ein Konto mit der Stammnummer C..\nÜber dieses Konto waren die in der Folge durch die Z. an die Bank X. erteilten\nBörsenaufträge abzuwickeln. Unter anderem wurde die Bank X. von der Z. beauftragt, über die Firma B., AF., Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen. Die Bank X.\nbeklagt auf dem Geschäftskonto C. einen Schaden von rund CHF 35 Millionen. Sie\nführt diesen auf vertragswidriges und betrügerisches Handeln der Z. zurück. Ein Teil\nder ertrogenen Gelder sollen dabei auf Konti der Y., I., verschoben worden sein.\n\nDie Z. ist eine Tochtergesellschaft der D., J.. Eine weitere Tochtergesellschaft ist die Y., welche auf den I. registriert ist und eine Geschäftsadresse in AE.\nführt.\n\nMit Arrestbefehl vom 16. Dezember 1993 arrestierte der Kreispräsident des\nKreises AJ. zu Gunsten der Bank X. und zu Lasten der Y. sämtliche bei der Bank\nAH. in AJ. gelegenen Vermögenswerte der Y., lautend auf ihren Namen, auf denjenigen von A., auf D., auf Z., auf E.-Stiftung, einen Decknamen oder unter Treuhandverhältnissen, von denen die Bank weiss oder wissen muss, dass sie der Y. zustehen, als Sicherung für die Forderung der Bank X. von OeS 40'000'000.-- nebst Zins\nzu 10% seit dem 10. Dezember 1993. Gegen den Zahlungsbefehl vom 29. Dezember 1993 über Fr. 4'916'000.-- nebst Zins zu 10% seit dem 10. Dezember 1993 zuzüglich Kosten erhob die Y. am 13. Januar 1994 Rechtsvorschlag.\n\nB. Am 28. Januar 1994 meldete die Bank X. beim Vermittleramt des Kreises AJ. eine Klage über Fr. 400'000.-- zuzüglich Zins zu 10% seit 10. Dezember\n1993 gegen die Y. an. Die Sühneverhandlung vom 13. Dezember 1994 blieb erfolglos. So bezog die Bank X. am 15. Dezember 1994 den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 20. Januar 1995 unterbreitete die Bank X. die Streitsache dem Bezirksgericht Plessur. Ihre Rechtsbegehren lauteten:\n„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 400‘000.--\nnebst Zins zu 10% seit 10. Dezember 1993 sowie Fr. 1'670.50\nZahlungsbefehls-, Arrest- und Inkassokosten zu bezahlen;\n2. Es sei der Rechtsvorschlag vom 13. Januar 1994 in der Betreibung Nr. 93/7796 des Betreibungsamtes AJ. aufzuheben;\n3. Es sei die Widerklage vollumfänglich abzuweisen;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“\n3\n\nC. Demgegenüber liess die Y. mit Prozessantwort und Widerklage vom\n27. März 1994 (recte 1995) was folgt beantragen:\n„1. a) Das Verfahren sei bis zu deren Entscheidung auf die Frage der\nPassivlegitimation der Beklagtschaft zu beschränken.\nb) Die Klage der Klägerschaft sei mangels Passivlegitimation der\nBeklagtschaft abzuweisen.\n2. Eventualiter sei die Klage der Klägerschaft, falls das Gericht die\nPassivlegitimation der Beklagtschaft bejaht, vollumfänglich abzuweisen.\n3. Die Widerklage der Beklagtschaft und Widerklägerschaft sei im\nreduzierten Betrag von Fr. 25'000.-- gutzuheissen.\n4. Unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Klägerschaft und Widerbeklagtschaft.“\n\nD. Mit Urteil vom 8. Dezember 1995, mitgeteilt am 26. Juni 1996, erkannte das Bezirksgericht Plessur:\n„1. Die Klage wird abgewiesen.\n2. Die Widerklage wird abgewiesen.\n3. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises AJ. von Fr. 160.-- sowie jene des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 12'000.-- (Gerichtsgebühr Fr. 3'800.--, Schreibgebühren Fr. 400.--, Streitwertzuschlag Fr. 8'000.--) gehen zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, die Beklagte und Widerklägerin ausseramtlich mit Fr. 35'258.70, zuzüglich 6.5% MwSt auf Fr. 26'444.--, zu entschädigen.\n4. (Mitteilung).“\n\n"}