3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten, welche den Beklagten und Berufungsklägern die ihnen durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen haben (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Die geltend gemachten ausseramtlichen Entschädigungen von Fr. 3'746.20 für das vorinstanzliche Verfahren und von Fr. 1'542.65 für das Berufungsverfahren, total somit Fr. 5'288.85, erscheinen angemessen und werden zugesprochen. 11 Demnach erkennt das Kantonsgericht :