gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin zu kündigen. Hat sie sich, um sich von den Vorgaben des WEG befreien zu können, verpflichtet, während vier Jahren nicht zu kündigen und in dieser Zeit keine Mietzinserhöhungen vorzunehmen, ist sie an diese Erklärung gebunden. f) Zusammengefasst ergibt sich, dass die von der Vermieterin per 1. Oktober vorgenommene Mietzinserhöhung um Fr. 200.-- aufgrund des Wegfalls der öffentlichrechtlichen Zusatzverbilligungen nicht zulässig ist. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben.