aus dem WEG auch die Grundlage für eine weitere Subventionierung der Mieter entfallen würde. Die Vermieterin vertrat zwar noch in ihrer Stellungnahme an die Schlichtungsbehörde den Standpunkt, die Zusatzverbilligung habe mir ihr als Eigentümerin nichts zu tun und empfahl den Mietern, ihre Ansprüche auf Zusatzverbilligung gegenüber ihrem ursprünglichen Ansprechpartner geltend zu machen. Angesichts der Tatsache, dass die M. AG seit Jahren im Immobilienbereich tätig ist, konnte ihr das in der Tat eher komplizierte System des WEG aber nicht fremd sein. Hinzu kommt, dass Verwaltungsratsmitglied und M. die Verhandlungen führte.