Entsprechend hatte das Bundesamt für Wohnungswesen die Zusicherung auch verstanden. Gemäss Schreiben vom 10. Juli 2001 ging es bei der Aufhebung des öffentlichrechtlichen Vertrages davon aus, dass "die M. AG die Mietzinse auf dem bisherigen Mietzinsniveau, d.h. bei den effektiv von der Mieterschaft bezahlten Mietzinsen, belassen würde, dass also Personen mit Anspruch auf Zusatzverbilligung weiterhin die zusatzverbilligte Miete und Personen, welche die grundverbilligte Miete bezahlten, letztere weiterhin bezahlen würden" (BB 5). Dem Bundesamt für Wohnungswesen war zweifellos bewusst, dass mit der Entlassung der Liegenschaft 9