Mit Fax vom 28. November 2000 war der M. AG bereits eine Mietzinsliste übermittelt worden, aus welcher sowohl die Grundverbilligung als auch die möglichen Zusatzverbilligungen ersichtlich waren (KB 5). Sinn und Zweck der darauf folgenden Abrede zugunsten der Mieterinnen und Mieter vom 15. Januar 2001 (KB 11) kann demnach nur gewesen sein, dass diese wenigstens noch während der nächsten vier Jahre von denselben Vergünstigungen profitieren könnten wie bei einer Unterstellung unter das WEG. Entsprechend hatte das Bundesamt für Wohnungswesen die Zusicherung auch verstanden.