d) In ihrem Gesuch an das Bundesamt für Wohnungswesen um Befreiung aus der Bundeshilfe vom 15. Januar 2001 (KB 11) verpflichtete sich die M. AG ausdrücklich, während vier Jahren keine Mietzinserhöhungen vorzunehmen und den Mietern nicht zu kündigen. Was sie dabei unter dem Verzicht auf eine Mietzinserhöhung tatsächlich verstand, kann offenbleiben. Aus der der Zusicherung der M. AG vom 15. Januar 2001 vorangehenden Korrespondenz (vgl. KB 6, KB 9) ergibt sich, dass die Vermieterin beabsichtigte, so rasch als möglich vom System des WEG befreit zu werden. Das Bundesamt für Wohnungswesen hatte im Rahmen der Verhandlungen im Schreiben vom 29. November 2000 (KB 7) auf die von Bund und