Mit diesem Vorgehen verunmöglichte sie den Bezug der gemäss Art. 42 Abs. 2 WEG von der Ausrichtung der Grundverbilligung abhängigen Zusatzverbilligungen, welche den Mietern H. zum fraglichen Zeitpunkt im Umfang von Fr. 500.-- zu gute kam. Die Mieter hatten zur Entlassung aus dem WEG nichts zu sagen. Könnte die M. AG als Vermieterin den Wegfall der öffentlichrecht- 8