Auf das Gesuch der Erwerberin hin hat das Bundesamt für Wohnungswesen den öffentlichrechtlichen Vertrag betreffend das Objekt D. aufgelöst. Ob dies zulässig war, obwohl es im Gesetz nicht vorgesehen ist, hat das Kantonsgericht nicht zu beurteilen. Entscheidend ist aber, dass es die M. AG war, die aus unternehmerischen Gründen, nämlich mit dem Ziel, am Mietobjekt Stockwerkeigentum zu begründen, den Mieterinnen und Mietern nach OR zu künden und die Wohnungen frei zu Marktkonditionen zu verkaufen (vgl. KB 6), einseitig die Entlassung der Liegenschaft aus dem WEG erwirkte. Mit diesem Vorgehen verunmöglichte sie den Bezug der gemäss Art.