Mittels Rückzahlung der Grundverbilligung gemäss WEG befreite sie sich von den öffentlichrechtlichen Verpflichtungen, namentlich vom System der an den Mietzinsplan gebundenen kontrollierten Mietzinsen. Bedingung hierfür war die Zusicherung, während vier Jahren keine Mietzinserhöhungen vorzunehmen und den Mieterinnen und Mietern während dieser Zeit nicht zu kündigen (KB 11). Mit der Auflösung des öffentlichrechtlichen Vertrages fielen systembedingt (vgl. Art. 42 Abs. 2 WEG) auch die Zusatzverbilligungen dahin, welche der Vermieterin während der Unterstellung unter das WEG ausbezahlt worden waren.