b) Öffentlichrechtlich betrachtet steht zunächst fest, dass die M. AG mit der Ersteigerung der Liegenschaft Dreibündenstrasse die öffentlichrechtlichen Verpflichtungen gemäss WEG übernehmen musste (KB 8, vgl. Art. 18a Abs. 1 WEG). Gemäss ihrer eigenen Erklärung war sich die Erwerberin völlig im Klaren, dass sie ein dem WEG unterstelltes Objekt kaufte. Mittels Rückzahlung der Grundverbilligung gemäss WEG befreite sie sich von den öffentlichrechtlichen Verpflichtungen, namentlich vom System der an den Mietzinsplan gebundenen kontrollierten Mietzinsen.