Ausbezahlt werden die Zuschüsse gemäss Art. 14 VWEG hingegen der Eigentümerin des Mietobjekts. Diese hat den Mietzins der betreffenden Mieter im Umfang der ihr ausbezahlten Zusatzverbilligung zu reduzieren. Im Fall der Eheleute H. wurden bei Vertragsabschluss im Jahre 1997 Zusatzverbilligungen im Umfang von Fr. 500.-- gewährt. Die Grundmiete betrug Fr. 1'663.-- zuzüglich Fr. 180.-- Nebenkostenakonto und Fr. 120.-- für den Parkplatz, total mithin Fr. 1'963.--. Reduziert um die Zusatzverbilligungen war mithin ein Betrag von Fr. 1'343.-- zu bezahlen (vgl. KB 3, Mietvertrag samt angeheftete Beilagen).