2. Streitgegenstand ist einzig die Frage, ob H. und R. H. verpflichtet werden können, ab dem 1. Oktober 2001 einen um Fr. 200.-- pro Monat erhöhten Mietzins zu bezahlen, wie Vermieterin und Vorinstanz dafürhalten oder ob der bisherige Mietzins ungeachtet des Wegfalls der öffentlichrechtlichen Zusatzverbilligung unverändert zu belassen ist, wie die Mieter geltend machen.