229 Abs. 3 ZPO). Streitgegenstand ist die Mietzinserhöhung um Fr. 200.-- pro Monat ab dem 1. Oktober 2001. Der Streitwert ergibt sich aus der kapitalisierten Mietzinserhöhung von Fr. 200.-- pro Monat, mithin von Fr. 2'400.-- pro Jahr und liegt damit über den gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO vorausgesetzten Fr. 8'000.- (zur Kapitalisierung Art. 37 der Vollziehungsverordnung zum OR in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 ZPO, vgl. Art. 36 Abs. 5 OG, Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, 5. Aufl., Zürich 2001, N. 2.862, S. 331 mit Hinweisen). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel wird eingetreten.