vom 7. März 2002, mitgeteilt am 14. Juni 2002, in welchem die Mieter im Wesentlichen verpflichtet wurden, ab dem 1. Oktober 2001 einen um Fr. 200.-- erhöhten Mietzins von total Fr. 1'663.-- pro Monat zu bezahlen. Der Rechtsweg über die Schlichtungsbehörde und die Zivilgerichte steht den Berufungsklägern unbestrittenermassen offen, nachdem der öffentlichrechtliche Vertrag betreffend die Unterstellung des Mehrfamilienhauses D. unter das WEG mit Wirkung auf den 31. Januar 2001 aufgelöst worden ist. Im Einzelnen kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz in E. 1b) verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).