Der Anwalt der Berufungsbeklagten beantragte in seinem mündlichen Vortrag, welchen er ebenfalls schriftlich einreichte, die kostenfällige Abweisung der Berufung. In seiner Replik betonte Rechtsanwalt Menge, dass das Bundesamt für Wohnungswesen sehr wohl auf die Zusatzverbilligung Einfluss nehmen konnte, indem es die Zustimmung zur Entlassung des Objektes aus dem WEG hätte verweigern können. Rechtsanwalt Diener verzichtete auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Plädoyers sowie die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: