Die Parteivertreter erklärten sich mit der Viererbesetzung des Gerichtes ausdrücklich einverstanden. Die Berufungsbeklagte hatte die verlangte Vertröstung geleistet, den Berufungsklägern hatte der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 11. Juli 2002 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Der Rechtsvertreter der Berufungskläger bestätigte und begründete in seinem Plädoyer, welches er im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG auch schriftlich zu den Akten gab, die Anträge gemäss Berufungserklärung. Der Anwalt der Berufungsbeklagten beantragte in seinem mündlichen Vortrag, welchen er ebenfalls schriftlich einreichte, die kostenfällige Abweisung der Berufung.