E. Gegen diesen Entscheid reichten die Mieter am 2. Juli 2002 Berufung beim Kantonsgericht Graubünden ein mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben, die Klage kostenfällig abzuweisen und den Berufungsklägern auch für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung mit Vertretung durch Rechtsanwalt Dr.iur. Jean-Pierre Menge zu gewähren. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. August 2002 waren die Parteivertreter und H. H. anwesend. Gegen die Zuständigkeit wurden keine Einwände vorgebracht. Die Parteivertreter erklärten sich mit der Viererbesetzung des Gerichtes ausdrücklich einverstanden.