D. Das Bezirksgericht Plessur erkannte mit Urteil vom 7. März 2002, mitgeteilt am 14. Juni 2002, was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass die per 1.10.2001 vorgenommene Teilstreichung der Zusatzverbilligung gemäss WEG im Betrage von Fr. 200.-- zulässig ist. 2. Die Beklagten werden verpflichtet, mit Wirkung ab 1.10.2001 einen Mietzins von total Fr. 1'663.--, bestehend aus verbilligter Grundmiete von Fr. 1'363.--, Nebenkostenakonto von Fr. 180.-- und Parkplatzmiete von Fr. 120.-- zu bezahlen.