Rechtsbegehren der Vermieterin 1. Es sei festzustellen, dass die per 1. 10.2001 vorgenommene Teilstreichung der Zusatzverbilligung gemäss WEG im Betrag von Fr. 200.-- zulässig sei und der Mieter sei zu verpflichten, ab dem 1.10.2001 den um diesen Betrag erhöhten Zins zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Mieters.