Es sei festzustellen, dass die einseitige Vertragsaufhebung missbräuchlich und damit nichtig ist. 2. Es sei festzustellen, dass die Vermieterin verpflichtet ist, die Zusatzverbilligung gemäss Vertrag weiterhin zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vermieterin.