B. Am 6. Juli 2001 fochten R. und H. H. wie auch fünf andere Mieterinnen und Mieter - die einseitige Vertragsänderung durch die neue Vermieterin bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Plessur an. Einen Vergleichsvorschlag der Vermieterin lehnten sie ab, weshalb die Schlichtungsbehörde am 29. Oktober 2001 das Scheitern der Verhandlung vom 5. Oktober 2001 feststellte. Im Schlichtungsverfahren hatten die Parteien folgende Rechtsbegehren gestellt: Rechtsbegehren der Mieter 1. Es sei festzustellen, dass die einseitige Vertragsaufhebung missbräuchlich und damit nichtig ist.