2. Die L. geriet im Jahre 2000 in Konkurs. Die Liegenschaft D. wurde von der M. AG ersteigert, welche sich verpflichten musste, in den zwischen der bisherigen Eigentümerin und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden Vertrag gemäss WEG einzutreten, die Schuldverpflichtung für die ab dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels gemäss Finanzierungsplan fällig werdenden Grundverbilligungsvorschüsse zu übernehmen und den Mietzins- und Finanzierungsplan einzuhalten (KB 8).