D. in C. ab. Da die Erstellung des betreffenden Wohnhauses mit Bundeshilfe finanziert worden war, war der Mietzins den Bestimmungen des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG) unterworfen. Die Grundmiete betrug bei Abschluss des Mietvertrages 1'663.--, wobei alle zwei Jahre, erstmals auf Juli 1998, eine Mietzinsanpassung gemäss Mietzinsplan vorgesehen war. Den Mietern wurde zudem eine Zusatzverbilligung von Fr. 500.-- gewährt; um diesen Betrag sollte der Mietzins gemäss Mietvertrag zusätzlich verbilligt werden.